Bewerbungsunterlagen enthalten regelmäßig besonders persönliche Informationen: berufliche Stationen, Zeugnisse, Gehaltsvorstellungen, Kontaktdaten und mitunter Angaben zu einer Schwerbehinderung oder zu gesundheitlichen Einschränkungen.
Geraten diese Daten an unbefugte Empfänger oder werden sie ohne ausreichende Rechtsgrundlage erhoben, verwendet oder weitergegeben, liegt regelmäßig ein Datenschutzverstoß nahe. Dieser kann Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO auslösen.
Bewerber gelten nach § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG ausdrücklich als Beschäftigte im Sinne des Beschäftigtendatenschutzes. Ihre Daten dürfen insbesondere verarbeitet werden, soweit dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
Nicht jeder formale Fehler führt jedoch automatisch zu einem Anspruch auf Schadensersatz. Entscheidend ist, ob der Datenschutzverstoß tatsächlich einen materiellen oder immateriellen Schaden verursacht hat.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Datenschutzverstoß im Bewerbungsverfahren führt nicht automatisch zu Schadensersatz. Erforderlich sind grundsätzlich ein Verstoß gegen die DSGVO, ein materieller oder immaterieller Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang.
- Auch ein tatsächlicher Kontrollverlust, eine Bloßstellung oder die begründete Sorge vor einer weiteren Verwendung der Daten können einen immateriellen Schaden darstellen. Die konkrete Beeinträchtigung muss jedoch nachvollziehbar dargelegt werden.
- Arbeitgeber sollten Bewerbungsdaten nur zweckgebunden verarbeiten, Zugriffe begrenzen und Datenschutzverletzungen unverzüglich aufarbeiten. Betroffene Bewerber sollten den Vorfall und seine Folgen möglichst genau dokumentieren.
Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz?
Art. 82 DSGVO erfasst materielle Schäden, also unmittelbar finanzielle Nachteile, und immaterielle Schäden. Unter Letztere fallen nicht unmittelbar finanzielle Beeinträchtigungen, etwa ein tatsächlicher Kontrollverlust, eine Bloßstellung oder eine begründete Sorge vor der weiteren Verwendung personenbezogener Daten.
Für einen Schadensersatzanspruch müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen zusammen vorliegen:
- Es liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor.
- Der betroffenen Person ist ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden.
- Zwischen dem Datenschutzverstoß und dem Schaden besteht ein ursächlicher Zusammenhang.
Der Datenschutzverstoß allein genügt nicht. Für immaterielle Schäden gilt zwar keine bestimmte Erheblichkeits- oder Bagatellschwelle. Die betroffene Person muss aber darlegen, dass tatsächlich eine negative Folge eingetreten ist.
Eine rein abstrakte Befürchtung oder ein nur hypothetisches Missbrauchsrisiko reicht regelmäßig nicht aus.
Anspruchsgegner ist der Verantwortliche oder unter den Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 2 DSGVO ein Auftragsverarbeiter. Im Bewerbungsverfahren ist regelmäßig der Arbeitgeber Verantwortlicher. Er kann sich nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO entlasten, wenn er nachweist, dass er für den schadensauslösenden Umstand in keinerlei Hinsicht verantwortlich ist.
Was folgt aus der aktuellen BGH-Rechtsprechung?
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juni 2026 – VI ZR 97/22 die bereits durch den Europäischen Gerichtshof entwickelten Maßstäbe auf die Fehlleitung vertraulicher Informationen in einem Bewerbungsverfahren angewendet und für diese praktisch bedeutsame Konstellation konkretisiert.
Ein immaterieller Schaden setzt danach weder eine dauerhafte Veröffentlichung noch einen bereits eingetretenen wirtschaftlichen oder beruflichen Nachteil voraus. Bereits ein tatsächlicher, auch kurzzeitiger Kontrollverlust kann ersatzfähig sein, sofern die betroffene Person einen daraus entstandenen Schaden nachweist.
Auch die begründete Befürchtung, ein unbefugter Dritter könne die Daten missbräuchlich verwenden, kann einen immateriellen Schaden darstellen. Eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss nicht erst eingetreten sein. Die Befürchtung und ihre negativen Folgen müssen aber konkret und nachvollziehbar dargelegt werden.
Die besondere praktische Bedeutung der Entscheidung liegt in ihrer Anwendung auf Bewerbungsdaten und beruflich sensible Informationen. Im entschiedenen Fall hatte der unbefugte Empfänger die Nachricht dem Bewerber zugeordnet und ihn darauf angesprochen. Der Kontrollverlust blieb damit nicht rein abstrakt.
Eigenständiger Anspruch auf Unterlassung
Der BGH nahm außerdem zu einem vom Schadensersatz unabhängigen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Datenschutzverstöße Stellung.
Dieser scheiterte im konkreten Fall an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Ein bereits erfolgter Rechtsverstoß begründet zwar regelmäßig die Vermutung, dass sich ein vergleichbarer Verstoß wiederholen könnte. Die Vermutung konnte hier jedoch widerlegt werden, weil das Bewerbungsverfahren bereits abgeschlossen war und daher keine vergleichbare Situation mehr drohte.
Schadensersatz und Unterlassung sind deshalb getrennt zu beurteilen: Ein bereits eingetretener Schaden kann ersatzfähig sein, obwohl keine hinreichende Gefahr eines zukünftigen gleichartigen Verstoßes besteht.
Praxisbeispiele
Die folgenden Beispiele veranschaulichen typische Risikokonstellationen. Soweit kein Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen genannt werden, handelt es sich um illustrative und verallgemeinerte Fallgestaltungen.
Beispiel 1: Nachricht an den falschen Empfänger
Eine Recruiterin möchte einem Bewerber Informationen zum Gehalt und zum weiteren Auswahlverfahren senden. Aufgrund einer Namensverwechslung erhält die Nachricht ein früherer Kollege des Bewerbers.
Ein Datenschutzverstoß liegt nahe, weil vertrauliche Informationen gegenüber einem unbefugten Dritten offengelegt wurden. Schadensersatz kommt besonders dann in Betracht, wenn der Empfänger den Bewerber auf die Nachricht anspricht, in derselben Branche tätig ist oder die Informationen weiterleiten könnte.
Für Unternehmen zeigt der Fall, dass bereits ein einzelner Versandfehler erhebliche Folgen haben kann. Automatische Empfängervorschläge sollten deshalb nicht ungeprüft übernommen werden.
Beispiel 2: Internetrecherche über einen Bewerber
Ein Arbeitgeber recherchiert einen Bewerber über eine Suchmaschine und berücksichtigt Informationen über ein früheres Strafverfahren. Der Bewerber wird weder über die Recherche noch über Herkunft und Verwendung der Daten informiert.
Auch öffentlich zugängliche Informationen dürfen nicht beliebig verarbeitet werden. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die Recherche für die Stelle erforderlich ist, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht und welche Informationspflichten bestehen.
Eine vergleichbare, besonders gelagerte Konstellation war Gegenstand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Juni 2025 – 8 AZR 117/24. Ein bereits rechtskräftig zugesprochener immaterieller Schadensersatz von 1.000 Euro blieb bestehen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch lehnte das BAG ab.
Maßgeblich war der konkret erlittene Schaden und nicht allein die Anzahl möglicherweise verletzter DSGVO-Vorschriften.
Beispiel 3: Zu großer interner Empfängerkreis
Eine Bewerbung wird an einen umfangreichen internen Verteiler weitergeleitet. Dadurch erhalten Mitarbeiter ohne Entscheidungsfunktion Zugriff auf Lebenslauf, Zeugnisse und Gehaltsvorstellungen.
Auch eine interne Weitergabe kann unzulässig sein. Nach dem Need-to-know-Prinzip sollten nur diejenigen Personen Zugriff erhalten, die die Daten für ihre konkrete Aufgabe benötigen.
Für einen möglichen Schadensersatz sind unter anderem die betroffenen Daten, die Zahl der Empfänger und eine mögliche Weiterverbreitung relevant.
Beispiel 4: Offenlegung besonders geschützter Daten
Ein Bewerber übermittelt Informationen über eine Schwerbehinderung oder seine Gesundheit, damit im Vorstellungsgespräch notwendige Anpassungen vorgenommen werden können. Die Angaben werden ohne Erforderlichkeit an das gesamte Auswahlgremium weitergegeben.
Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. Eine unbefugte Offenlegung kann besonders schwer wiegen, etwa wenn Stigmatisierung, Benachteiligung oder eine konkrete Sorge vor beruflichen Nachteilen hinzukommen.
Beispiel 5: Weitergabe an ein Konzernunternehmen ohne Rechtsgrundlage
Ein Bewerber bewirbt sich bei einer bestimmten Konzerngesellschaft. Die Personalabteilung leitet seine Unterlagen an eine Schwester- oder Muttergesellschaft weiter, weil dort ebenfalls eine passende Stelle verfügbar sein könnte. Eine wirksame Einwilligung oder eine andere tragfähige Rechtsgrundlage liegt nicht vor.
Die Zugehörigkeit zum selben Konzern erlaubt nicht automatisch den Austausch von Bewerberdaten. Nutzt das andere Unternehmen die Unterlagen für ein eigenes Auswahlverfahren, ist die Weitergabe gesondert zu prüfen. Eine pauschale Erklärung zur „konzernweiten Verwendung“ genügt hierfür nicht ohne Weiteres.
Für einen möglichen Schadensersatz sind insbesondere die Zahl der Empfänger, die Sensibilität der Unterlagen, die Dauer der Speicherung und ein daraus entstandener Kontrollverlust relevant. Unternehmen sollten die Bewerbung auf eine konkrete Stelle klar von einer freiwilligen Aufnahme in einen konzernweiten Talentpool trennen.
Wie hoch kann der Schadensersatz ausfallen?
Für Datenschutzverletzungen im Bewerbungsverfahren gibt es keinen festen Schadensersatzkatalog.
Bei der Bewertung können insbesondere folgende Umstände eine Rolle spielen:
- Art und Sensibilität der Daten,
- Dauer und Umfang des Kontrollverlusts,
- Anzahl und Stellung der Empfänger,
- mögliche Weiterverbreitung,
- Auswirkungen auf Ruf und Karriere,
- konkrete persönliche oder psychische Belastungen,
- Reaktion des Unternehmens auf den Vorfall.
Der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO dient dem Ausgleich des konkret erlittenen Schadens. Er hat keine Straf- oder Abschreckungsfunktion.
Mehrere DSGVO-Verstöße innerhalb eines einheitlichen Verarbeitungsvorgangs führen deshalb nicht automatisch zu einer Vervielfachung des Betrags.
In überschaubaren Einzelfällen bewegen sich zugesprochene Beträge in der Praxis häufig im niedrigen drei- bis unteren vierstelligen Bereich. Die konkrete Höhe hängt jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Was sollten betroffene Bewerber dokumentieren?
Bewerber sollten festhalten:
- welche Daten betroffen waren,
- wer die Daten erhalten oder eingesehen hat,
- wie der Vorfall bekannt wurde,
- ob die Informationen weitergeleitet oder verwendet wurden,
- welche persönlichen oder beruflichen Folgen eingetreten sind,
- wie das Unternehmen auf den Vorfall reagiert hat.
E-Mails, Nachrichten, Screenshots und Auskunftsschreiben sollten aufbewahrt werden.
Je genauer sich Kontrollverlust und negative Folgen darstellen lassen, desto verlässlicher kann ein möglicher Anspruch bewertet werden. Allgemeine Befürchtungen sollten deshalb möglichst durch konkrete Umstände ergänzt werden.
Wurde eine Bewerbung beispielsweise an mehrere Konzerngesellschaften weitergegeben, kann insbesondere dokumentiert werden:
- welche Gesellschaften die Unterlagen erhalten haben,
- ob dort eigenständige Bewerberakten angelegt wurden,
- ob weitere Ansprechpartner den Bewerber kontaktiert haben,
- ob und wann die Daten gelöscht wurden,
- ob sensible Informationen in mehreren Unternehmen verfügbar waren.
Was sollten Unternehmen nach einer Datenschutzverletzung tun?
Die folgenden Schritte geben einen ersten Überblick. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt insbesondere von Art und Umfang der Datenschutzverletzung, den betroffenen Daten und dem Risiko für die betroffenen Personen ab.
Unternehmen sollten insbesondere:
- den Vorfall intern eskalieren und den Datenschutzbeauftragten einbeziehen,
- den Datenabfluss begrenzen und nicht erforderliche Zugriffe sperren,
- unbefugte Empfänger zur Löschung der Daten auffordern,
- Art, Ursache, Umfang und mögliche Folgen untersuchen,
- den Vorfall und die ergriffenen Maßnahmen nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO dokumentieren,
- Melde- und Benachrichtigungspflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO prüfen,
- die Ursache beheben und technische sowie organisatorische Maßnahmen anpassen.
Die Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden zu informieren, es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.
Besteht voraussichtlich ein hohes Risiko, müssen grundsätzlich auch die betroffenen Personen unverzüglich benachrichtigt werden. Die Ausnahmen des Art. 34 Abs. 3 DSGVO sind zu beachten.
Eine schnelle Reaktion kann einen bereits eingetretenen Schaden nicht mehr rückgängig machen. Sie kann aber eine weitere Verbreitung verhindern und zusätzliche Folgen begrenzen.
Wie lassen sich Risiken reduzieren?
Allgemeine Schutzmaßnahmen im Recruiting
Unternehmen sollten Datenschutz im Recruiting nicht allein als Aufgabe der Personalabteilung verstehen.
Wichtig sind insbesondere:
- klar definierte Rollen und Zugriffsberechtigungen,
- datenschutzfreundliche Bewerbermanagementsysteme,
- Schulungen für Recruiter und Führungskräfte,
- Regeln für Internet- und Social-Media-Recherchen,
- transparente Datenschutzhinweise,
- ein Lösch- und Aufbewahrungskonzept,
- gesonderte Schutz- und Berechtigungskonzepte für besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO,
- besondere Regeln für Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Art. 10 DSGVO,
- ein etablierter Reaktionsprozess für Datenschutzverletzungen,
- dokumentierte Verfahren für Weitergaben innerhalb einer Unternehmensgruppe.
Besonderheiten bei konzernweiten Recruiting-Prozessen
Bei konzernweiten Recruiting-Prozessen sollte insbesondere festgelegt werden:
- welche Gesellschaft für welchen Verarbeitungsschritt verantwortlich ist,
- ob Bewerbungen nur für eine konkrete Stelle oder auch für weitere Stellen berücksichtigt werden,
- welche Rechtsgrundlage für eine Weitergabe besteht,
- wie eine erforderliche Einwilligung eingeholt und dokumentiert wird,
- wie Widerrufe umgesetzt werden,
- wann die Daten bei allen beteiligten Gesellschaften gelöscht werden.
Technische und organisatorische Maßnahmen müssen zur tatsächlichen Arbeitsweise passen. Eine Richtlinie allein genügt nicht, wenn Bewerbungsunterlagen über offene Teamlaufwerke, private E-Mail-Konten, umfangreiche Verteiler oder unkontrollierte Messenger-Dienste ausgetauscht werden.
Fazit
Ein Datenschutzverstoß im Bewerbungsverfahren führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Schadensersatz. Entscheidend ist, ob neben dem DSGVO-Verstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist und dieser auf den Verstoß zurückzuführen ist.
Gerade bei Bewerbungsunterlagen können Datenschutzverletzungen jedoch besonders relevant sein. Die Unterlagen enthalten regelmäßig persönliche und teilweise sensible Informationen. Fehlgeleitete Nachrichten, unzulässige Weitergaben oder zu weit gefasste Zugriffsrechte können deshalb zu einem tatsächlichen Kontrollverlust über personenbezogene Daten führen.
Für Unternehmen kommt es darauf an, Datenschutz nicht nur formal, sondern auch organisatorisch in den Recruiting-Prozess zu integrieren. Klare Zugriffsrechte, geregelte Weitergabeprozesse und ein funktionierender Umgang mit Datenschutzverletzungen reduzieren sowohl Risiken für Bewerber als auch mögliche Haftungsfolgen für das Unternehmen.
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Hinweis: Der Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung. Die konkrete rechtliche Einordnung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.