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KI-Omnibus 2026: Was sich beim EU AI Act ändert

Das Wichtigste in Kürze

Der KI-Omnibus verändert den europäischen AI Act an mehreren zentralen Stellen. Er verlängert insbesondere Übergangsfristen für Hochrisiko-KI-Systeme, erleichtert einzelne Nachweis- und Organisationspflichten und schafft zusätzliche Spielräume bei KI-Kompetenz, Tests und regulatorischen Reallaboren.

Die Reform ist politisch umstritten. Während die Änderungen praktische Umsetzungsprobleme adressieren sollen, kritisieren Datenschutz-, Digitalrechts- und Grundrechtsorganisationen insbesondere die erweiterten Möglichkeiten zur Verarbeitung sensibler Daten für Bias-Prüfungen und die weniger verbindlich formulierte Pflicht zur KI-Kompetenz.

Unternehmen sollten die zusätzlichen Fristen deshalb nicht lediglich als Aufschub verstehen. Entscheidend ist, bestehende KI-Systeme zu inventarisieren, Risikoklassen und Rollen neu zu prüfen, geltende Transparenzpflichten umzusetzen und Governance-, Schulungs- sowie Prüfprozesse an die geänderten Anforderungen anzupassen.

Am 27. Juli 2026 ist die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI in Kraft getreten. Die Verordnung (EU) 2026/1744 ändert den europäischen AI Act an mehreren zentralen Stellen. Sie verlängert Übergangsfristen, erleichtert einzelne Nachweis- und Organisationspflichten und erweitert die Möglichkeiten für Tests und regulatorische Reallabore.

Die Europäische Kommission beschreibt die Reform als gezielte Vereinfachung, die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit fördern soll, ohne das Schutzniveau für Sicherheit und Grundrechte aufzugeben.

Tatsächlich handelt es sich jedoch nicht ausschließlich um eine technische Korrektur des Zeitplans. Der Omnibus verändert auch materielle Vorgaben – insbesondere bei der KI-Kompetenz, der Verarbeitung sensibler Daten zur Erkennung von Diskriminierung und bei einzelnen Transparenz- und Governance-Anforderungen.

Für Unternehmen wird die Einordnung damit anspruchsvoller. Sie müssen genauer unterscheiden, welche Pflichten bereits gelten, welche verschoben wurden und wo die Reform neue rechtliche Abwägungen erforderlich macht.

Vereinfachung oder Aufweichung des AI Act?

Politisch ist der KI-Omnibus umstritten.

Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens unterstützten der Europäische Datenschutzausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte das Ziel, praktische Umsetzungsprobleme zu lösen und administrative Belastungen zu reduzieren. Gleichzeitig warnten sie davor, dass Vereinfachungen zu einer Absenkung des Grundrechtsschutzes führen könnten.

Besonders kritisch bewertet wurden die Erweiterung der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die schwächere Formulierung der KI-Kompetenz-Pflicht und die Verschiebung zentraler Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme.

Digitalrechts- und Behindertenrechtsorganisationen gehen teilweise weiter. Sie sehen die Reform als Teil einer breiteren Deregulierungsagenda und kritisieren, dass wesentliche Bestimmungen des AI Act geändert wurden, bevor die ursprünglich vorgesehenen Schutzvorschriften überhaupt vollständig zur Anwendung gekommen sind.

Aus dieser Perspektive geht es nicht nur um realistischere Umsetzungsfristen. Zur Diskussion steht auch, ob wirtschaftlicher und administrativer Umsetzungsdruck zu einer schrittweisen Absenkung des ursprünglich vorgesehenen Schutzniveaus führt.

Diese Kritik sollte bei der praktischen Einordnung berücksichtigt werden. Der Omnibus enthält administrative Erleichterungen, verändert jedoch zugleich die Balance zwischen unternehmerischer Flexibilität und verbindlichen Schutzanforderungen. Welche Wirkung daraus langfristig entsteht, wird wesentlich von der konkreten Anwendung, weiteren Leitlinien und der behördlichen Durchsetzung abhängen.

Die neue Zeitachse des AI Act

Die sichtbarste Änderung betrifft die Anwendung der Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme.

Für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gelten die zentralen Anforderungen nun ab dem 2. Dezember 2027. Hierzu können abhängig vom konkreten Zweck beispielsweise Systeme in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Kreditwürdigkeitsprüfung, kritische Infrastruktur oder Zugang zu wesentlichen öffentlichen und privaten Leistungen gehören.

Für Hochrisiko-KI-Systeme, die mit regulierten Produkten nach Anhang I verbunden sind, verschiebt sich der Anwendungsbeginn auf den 2. August 2028. Betroffen sein können unter anderem KI-Komponenten in Maschinen, Medizinprodukten, Aufzügen, Spielzeugen oder anderen europäisch regulierten Produkten.

Die wichtigsten Termine im Überblick:

  • Seit dem 2. Februar 2025 gelten die allgemeinen Bestimmungen, die ersten Verbote und die Vorgaben zur KI-Kompetenz.
  • Seit dem 2. August 2025 gelten die Regeln für General-Purpose-AI-Modelle.
  • Seit dem 2. August 2026 gelten unter anderem die Transparenzpflichten des Art. 50 AI Act sowie weitere Governance-, Innovations- und Durchsetzungsregelungen.
  • Am 2. Dezember 2026 treten zusätzliche Verbote in Kraft. Gleichzeitig endet eine Übergangsfrist für bestimmte bereits zuvor in Verkehr gebrachte Systeme, die synthetische Inhalte erzeugen.
  • Ab dem 2. Dezember 2027 gelten die Hochrisiko-Vorgaben für Systeme nach Anhang III.
  • Ab dem 2. August 2028 folgen die entsprechenden Anforderungen für Systeme im Zusammenhang mit regulierten Produkten des Anhangs I.

Für Unternehmen gibt es damit keinen einheitlichen AI-Act-Stichtag. Der konkrete Zeitplan hängt von der Rolle des Unternehmens, der Funktion des Systems, seiner Risikoklasse und dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme ab.

Ein gepflegtes KI-Inventar mit einer systembezogenen Fristen- und Pflichtenmatrix wird dadurch zu einem zentralen Instrument der KI-Governance.

Transparenzpflichten gelten bereits

Während wesentliche Hochrisiko-Anforderungen verschoben wurden, gelten die Transparenzvorschriften des Art. 50 AI Act seit dem 2. August 2026.

Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass diese Inhalte in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind.

Für entsprechende Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht wurden, sieht der Omnibus eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 vor. Bis dahin müssen die erforderlichen technischen Maßnahmen zur Erfüllung von Art. 50 Abs. 2 AI Act umgesetzt werden.

Anbieter generativer KI sollten insbesondere prüfen:

  • welche Arten synthetischer oder manipulierter Inhalte das System erzeugen kann,
  • welche technischen Kennzeichnungen, Wasserzeichen oder Metadaten verwendet werden,
  • ob diese Informationen bei Export, Konvertierung und Weiterverarbeitung erhalten bleiben,
  • welche Pflichten den Anbieter und welche den jeweiligen Betreiber oder Nutzer treffen,
  • ob Produktinformationen, technische Dokumentation und Nutzungsbedingungen angepasst wurden.

Die neuen Hochrisiko-Termine sollten deshalb nicht als allgemeiner Aufschub der KI-Regulierung verstanden werden. Für generative Systeme besteht bereits konkreter Umsetzungsbedarf.

KI-Kompetenz: Mehr Gestaltungsspielraum für Unternehmen

Auch Art. 4 AI Act wurde neu gefasst.

Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer in ihrem Auftrag tätiger Personen zu unterstützen. Dabei sind insbesondere technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, Einsatzkontext und die von dem System betroffenen Personengruppen zu berücksichtigen.

Die Vorschrift stellt zugleich klar, dass Unternehmen kein bestimmtes Kompetenzniveau jeder einzelnen Person garantieren müssen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollen die Unternehmen künftig stärker durch praktische Beispiele, Empfehlungen und Informationsangebote unterstützen.

Die neue Formulierung gibt Unternehmen damit mehr Spielraum als die ursprüngliche Vorgabe, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen. Genau dieser Punkt wird von Datenschutz- und Grundrechtsorganisationen als mögliche Abschwächung kritisiert. Sie befürchten, dass aus einer verbindlichen organisationsbezogenen Verantwortung eine schwerer überprüfbare Förderpflicht wird.

Für die Praxis bleibt dennoch ein risikobasierter Ansatz erforderlich. Eine allgemeine KI-Schulung für sämtliche Beschäftigten wird insbesondere bei sensiblen Einsatzfeldern kaum ausreichen.

Mitarbeitende, die ein freigegebenes Sprachmodell zur Verbesserung von Texten verwenden, benötigen andere Kenntnisse als Personen, die:

  • KI-Systeme beschaffen oder technisch integrieren,
  • Trainings- und Testdaten auswählen,
  • Systemausgaben fachlich kontrollieren,
  • KI in Personal-, Kredit- oder Leistungsentscheidungen einsetzen,
  • oder für Risikomanagement und Compliance verantwortlich sind.

Unternehmen sollten daher rollenbezogene Schulungen mit konkreten Nutzungsregeln, Freigabewegen und Eskalationsprozessen verbinden.

Dokumentiert werden sollte nicht nur, dass eine Schulung stattgefunden hat, sondern auch, warum Inhalt und Umfang für den jeweiligen Einsatzkontext angemessen sind.

Artikel 4a: Sensible Daten für Bias-Prüfungen

Inhaltlich besonders relevant ist der neue Art. 4a AI Act. Er betrifft die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen.

Dazu gehören beispielsweise Daten über die ethnische Herkunft, Gesundheitsdaten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung, religiöse oder politische Überzeugungen sowie Informationen zur sexuellen Orientierung.

Für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen erlaubt Art. 4a eine solche Verarbeitung, wenn sie für die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen unbedingt erforderlich ist. Unter zusätzlichen Voraussetzungen kann die Regelung auch von Betreibern von Hochrisiko-Systemen sowie Anbietern und Betreibern anderer KI-Systeme und KI-Modelle genutzt werden.

Bei diesen weiteren Systemen muss eine mögliche Verzerrung geeignet sein, die Gesundheit oder Sicherheit von Personen zu beeinträchtigen, negative Folgen für Grundrechte zu verursachen oder zu einer unionsrechtlich verbotenen Diskriminierung zu führen.

Beispiel: Bias-Test bei einem Bewerberauswahlsystem

Ein Unternehmen verwendet ein KI-System, das Bewerbungsunterlagen analysiert und Kandidatinnen und Kandidaten für eine weitere Prüfung priorisiert.

Im laufenden Betrieb entsteht der Verdacht, dass Personen mit bestimmten Behinderungen oder einer bestimmten ethnischen Herkunft seltener empfohlen werden. Um dies zu untersuchen, müsste das Unternehmen die Empfehlungs- oder Ablehnungsquoten verschiedener Personengruppen miteinander vergleichen.

Ein aussagekräftiger Bias-Test könnte beispielsweise untersuchen:

  • ob die Auswahlquote für bestimmte Gruppen deutlich niedriger ist,
  • ob fachlich gleich geeignete Personen unterschiedlich bewertet werden,
  • ob bestimmte Merkmale häufiger zu falsch-negativen Ergebnissen führen,
  • ob sich festgestellte Unterschiede nach einer technischen Korrektur tatsächlich reduzieren.

Für eine solche Analyse könnten Gesundheitsdaten, aus denen sich eine Behinderung ergibt, oder Angaben zur ethnischen Herkunft erforderlich werden. Damit würden Daten verarbeitet, die grundsätzlich einem besonders hohen datenschutzrechtlichen Schutz unterliegen.

Art. 4a eröffnet hierfür einen begrenzten rechtlichen Rahmen. Das Unternehmen dürfte jedoch nicht allein deshalb einen dauerhaften Bestand sensibler Bewerberdaten anlegen, weil ein Bias-Test grundsätzlich nützlich sein könnte.

Zunächst wäre zu prüfen, ob sich die Untersuchung mit anonymisierten, synthetischen oder anderen weniger eingriffsintensiven Daten wirksam durchführen lässt. Erst wenn diese Möglichkeiten für den konkreten Test nicht ausreichen und die Verarbeitung realer besonderer Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist, kommt Art. 4a in Betracht.

Zusätzlich sind insbesondere folgende Schutzmaßnahmen zu beachten:

  • Pseudonymisierung und angemessene technische Sicherheitsmaßnahmen,
  • technische Beschränkungen der Weiterverwendung,
  • strenge und dokumentierte Zugriffskontrollen,
  • ein Ausschluss der Weitergabe der Daten an Dritte,
  • die Löschung der Daten nach der Korrektur der Verzerrung oder nach Ablauf der Speicherfrist,
  • eine Dokumentation, warum andere Daten für den konkreten Zweck nicht ausgereicht haben.

Der Fall zeigt das rechtliche Spannungsfeld: Ohne Informationen über betroffene Gruppen kann eine systematische Benachteiligung schwer erkennbar bleiben. Die Erhebung oder Zusammenführung genau dieser Informationen kann jedoch selbst neue Risiken für die betroffenen Personen schaffen.

Art. 4a sollte deshalb als eng begrenztes Instrument für konkrete und dokumentierte Bias-Prüfungen verstanden werden. Eine pauschale Erlaubnis zur vorsorglichen Sammlung sensibler Daten lässt sich daraus nicht ableiten.

Die Kritik an der Regelung richtet sich insbesondere gegen ihren erweiterten Anwendungsbereich. Digitalrechts- und Behindertenrechtsorganisationen befürchten, dass die Verarbeitung hochsensibler Informationen dadurch schrittweise normalisiert werden könnte.

Erleichterungen für KMU und kleine Midcap-Unternehmen

Der Omnibus erweitert mehrere Erleichterungen, die bislang vor allem für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups vorgesehen waren, auf sogenannte kleine Midcap-Unternehmen.

Zu den Änderungen gehören vereinfachte Formen der technischen Dokumentation und eine stärker an der Größe und Struktur des Anbieters ausgerichtete Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems. Die erforderliche Strenge und das notwendige Schutzniveau müssen dennoch erhalten bleiben.

Auch regulatorische Reallabore werden ausgebaut. Neben den nationalen Reallaboren kann das europäische KI-Büro ein Reallabor auf Unionsebene einrichten. KMU, Start-ups und kleine Midcap-Unternehmen sollen dort vorrangigen Zugang erhalten. Zudem erweitert die Verordnung die Möglichkeiten, bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme kontrolliert unter realen Bedingungen zu testen.

Für innovative Anbieter kann dies die frühzeitige Abstimmung mit Behörden und die Integration regulatorischer Anforderungen in die Entwicklung erleichtern.

Auch bei vereinfachten Anforderungen müssen betroffene Anbieter jedoch weiterhin nachvollziehbar darlegen können:

  • welchem Zweck ihr System dient,
  • wie es entwickelt, validiert und getestet wurde,
  • welche Risiken identifiziert wurden,
  • welche Kontrollen eingerichtet sind,
  • auf welcher Grundlage die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen angenommen wird.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen sollten ihre bisherigen AI-Act-Projekte nicht lediglich mit neuen Fristen versehen. Der Omnibus verändert auch einzelne inhaltliche Anforderungen und damit den Prüfungsmaßstab.

Unternehmen sollten insbesondere:

  1. das bestehende KI-Inventar aktualisieren,
  2. Rollen und Risikoklassen für jedes eingesetzte KI-System überprüfen,
  3. eine systembezogene Fristen- und Pflichtenmatrix erstellen,
  4. KI-Kompetenz nach Einsatzkontext und Risikoprofil organisieren,
  5. Verfahren für Bias-Prüfungen und den Umgang mit sensiblen Daten festlegen,
  6. bestehende Transparenzmaßnahmen für generative KI kontrollieren,
  7. KI-Governance, Datenschutz und Informationssicherheit stärker miteinander verzahnen.
1. KI-Inventar aktualisieren

Erfasst werden sollten intern entwickelte, beschaffte und frei verfügbare KI-Systeme. Zu dokumentieren sind insbesondere Zweck, Anbieter, Nutzergruppen, verarbeitete Daten, technische Integration, Entscheidungsrelevanz und betroffene Personen.

2. Rollen und Risikoklassen überprüfen

Für jedes System sollte geklärt werden, ob das Unternehmen Anbieter, Betreiber, Importeur, Händler oder Produkthersteller ist. Anschließend ist zu prüfen, ob Verbote, Transparenzpflichten, GPAI-Regeln oder Hochrisiko-Anforderungen einschlägig sind.

3. Eine systembezogene Fristenmatrix erstellen

Transparenzpflichten, Verbote, GPAI-Vorgaben und Hochrisiko-Anforderungen folgen unterschiedlichen Zeitplänen. Verantwortlichkeiten und konkrete Umsetzungstermine sollten deshalb für jedes relevante System dokumentiert werden.

4. KI-Kompetenz nach Einsatzkontext organisieren

Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sollten sich an Aufgaben, Risiken und Entscheidungsspielräumen orientieren. Besonders relevant sind verbindliche Nutzungsregeln für personenbezogene, vertrauliche und geschäftskritische Informationen.

5. Verfahren für Bias-Prüfungen festlegen

Organisationen sollten vorab bestimmen, wer über Bias-Tests entscheidet, welche Daten verwendet werden dürfen und wie die Erforderlichkeit dokumentiert wird. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sollte ein gesonderter Prüf- und Freigabeprozess vorgesehen werden.

6. Transparenzmaßnahmen kontrollieren

Anbieter und gewerbliche Nutzer generativer KI sollten Kennzeichnungen, Informationspflichten und technische Metadaten überprüfen. Dies gilt insbesondere für bereits vor August 2026 bereitgestellte Systeme.

7. Governance und Datenschutz verbinden

KI-Inventar, Datenschutz-Folgenabschätzung, Grundrechte-Folgenabschätzung, Informationssicherheitsmanagement und Lieferantenprüfung sollten nicht als voneinander getrennte Prozesse behandelt werden.

Doppelprüfungen und widersprüchliche Verantwortlichkeiten lassen sich vermeiden, wenn Zuständigkeiten, Risikobewertung und Dokumentation organisatorisch aufeinander abgestimmt werden.

Fazit

Der KI-Omnibus ist sowohl eine Umsetzungskorrektur als auch eine politische Neujustierung des europäischen AI Act.

Die verlängerten Fristen reagieren auf reale Probleme bei Normung, Behördenstrukturen und Konformitätsbewertung. Die Erleichterungen für kleinere Unternehmen und die Ausweitung regulatorischer Reallabore können eine praktischere Umsetzung unterstützen.

Andere Änderungen greifen tiefer. Die neue Formulierung der KI-Kompetenz reduziert die bisher vorgesehene Ergebnisverantwortung der Unternehmen. Art. 4a schafft zusätzliche Möglichkeiten, sensible Daten für Bias-Prüfungen zu verwenden. Die Verschiebung der Hochrisiko-Anforderungen verlängert zugleich den Zeitraum, in dem besonders folgenreiche Systeme noch nicht sämtlichen ursprünglich vorgesehenen Schutzvorgaben unterliegen.

Unternehmen sollten die zusätzliche Zeit daher nutzen, um Systeme zu inventarisieren, Risikoklassen zu überprüfen und ihre Governance an die geänderten Anforderungen anzupassen. Neue gesetzliche Spielräume sollten dabei nicht automatisch als Anlass verstanden werden, bestehende Kontrollen zurückzufahren.

Je größer der unternehmerische Gestaltungsspielraum ist, desto wichtiger werden nachvollziehbare Entscheidungen, dokumentierte Abwägungen und wirksame interne Kontrollen.

Ob der KI-Omnibus im Ergebnis zu einer praktikableren Regulierung oder zu einer Absenkung des ursprünglich vorgesehenen Schutzniveaus führt, wird sich in der Anwendung zeigen. Für Organisationen ist deshalb entscheidend, nicht nur die neuen Fristen zu kennen, sondern auch die rechtlichen und grundrechtlichen Folgen ihrer konkreten KI-Nutzung zu verstehen.

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